(Kiel) Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer und Kunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist: Wirksam ist die Bestellung nur, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteile der Küche besteht. Bleiben Zweifel, was im Einzelnen gekauft wurde und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt, ist der Vertrag trotz Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen.

Dies, so der Kieler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel, hat das Landgericht Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht. Die Richter haben die Ansprüche eines Küchenstudios auf Schadensersatz wegen einer nicht abgenommenen Küchenbestellung zurückgewiesen. (Az. 2 S 132/24).

In dem konkreten Fall besuchte eine Frau aus Neustadt während sogenannter Küchenaktionstage ein Möbelhaus. Dort wurde ihr Interesse an einer neuen Küche geweckt. Sie unterschrieb schließlich mehrere Dokumente, darunter auch ein Formular mit der Bezeichnung „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“. In der Folge lehnte die Frau jedoch die Lieferung und Bezahlung ab, denn sie habe sich während der Verkaufsveranstaltung überrumpelt gefühlt. Das Möbelhaus verlangte daraufhin ein Viertel des Bestellpreises als Schadensersatz. Nach dessen Auffassung sei eine Küche zu einem Gesamtpreis von mehr als 12.000 Euro verbindlich gekauft worden.

Bereits das Amtsgericht Neustadt hatte der Kundin Recht gegeben und die Klage in erster Instanz abgewiesen. Dem hat sich das Landgericht in dem von dem Möbelhaus angestrengten Berufungsverfahren nunmehr angeschlossen. Dem Möbelhaus stehe kein Schadensersatz zu, weil ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen sei, so die Richter. Denn über wesentliche Bestandteile der Einbauküche habe man sich nicht geeinigt. So ergebe sich weder aus dem ausgefüllten Vertragsformular, noch aus sonstigen Unterlagen, welche Elektrogeräte genau mitgekauft wurden. Die Bezeichnung „Miele-Set“ oder der Verweis auf Sonderpreislisten sei dafür nicht ausreichend, sondern viel zu ungenau. Auch für den genauen Kaufpreis sei der Verweis auf verwendete Preislisten zu unbestimmt, weil danach bestimmte Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten.

Zwar müsse nicht jedes einzelne Teil der Einbauküche bezeichnet werden. Der Vertrag müsse den Inhalt aber zumindest in den wesentlichen Punkten festlegen und dürfe keine erheblichen Lücken aufweisen.

Die Berufung wurde nach entsprechendem Hinweis des Landgerichts zurückgenommen; die Entscheidung des Amtsgerichts ist somit rechtskräftig.

Klarmann empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

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