(Stuttgart) Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung.

 

Das, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts‑, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das soeben bekannt gegebene Urteil vom 11. Oktober 2022 – X ZR 42/20 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit auch eine bisher unter den Obergerichten unterschiedlich auslegte Rechtslage endgültig geklärt.

In dem Fall war die Klägerin, die zwischenzeitlich verstorben ist und deren Erbinnen die Klägerinnen sind, Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken in Frankfurt am Main und Bonn. Im Jahre 1993 und 1994 übertrug sie den Klägerinnen und deren Bruder – dem Beklagten – im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Eigentum an vierzehn Grundstücken zu jeweils einem Drittel. Dabei behielt sie sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Mit einem weiteren Vertrag vom 16. November 2000 übertrug sie dem Beklagten ein Grundstück in Frankfurt am Main zu Alleineigentum.

Vom 2. bis zum 9. April 2008 war die Erblasserin stationär in einem Hospital untergebracht. Am 10. April 2008 bewilligte sie die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Nießbrauchsrechte. Der die Unterschrift der Erblasserin beglaubigende Notar übersandte die Urkunden wenige Tage später der gemeinsamen Hausverwaltung der Klägerinnen und des Beklagten „zur weiteren Verfügung und Verwahrung bei ihren Unterlagen“. Die Urkunden wurden in einem Safe im Geschäftslokal der Hausverwaltung aufbewahrt.

Im Februar 2010 stellte eine GmbH, deren Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der Beklagte war, die Zahlung der Pacht für die Nutzung eines anderen Grundstücks der Erblasserin in Bonn ein. Die Erblasserin erwirkte deswegen vor dem Landgericht Bonn einen gegen die Gesellschaft gerichteten Zahlungstitel in Höhe von 1.308.588,30 Euro.

Ferner machte der Beklagte eigenmächtig von den Löschungsbewilligungen der zu ihren Gunsten eingetragenen Nießbrauchs Rechte Gebrauch.

Im weiteren Verlauf hatte die Erblasserin gegenüber dem Beklagten den Widerruf der Schenkungen der Grundstücke erklärt und die Rückübertragung des (Mit-)Eigentums an diesen fünfzehn Grundstücken verlangt, wogegen dieser sich wehrte.

Der BGH entschied nun in letzter Instanz, dass der Widerruf von Schenkungen wegen groben Undanks keiner Begründung bedarf und damit rechtmäßig war.

Henn empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts‑, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

 

 

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