(Stuttgart) Auch gegen den Umgangsberechtigten können bei Verweigerung der Wahrnehmung gerichtlich angeordneter Umgangstermine Ordnungsmittel jedenfalls dann verhängt werden, wenn die Gründe der Verweigerung (hier: Kosten des Umgangs) bereits im Erkenntnisverfahren berücksichtigt wurden.

Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Helene – Monika Filiz, Vizepräsidentin der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf einen Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 22.08.2022, Az. 6 WF 112/22.

Im Scheidungsverfahren hatte das Amtsgericht den Umgang des Antragsgegners mit den zwei gemeinsamen Kindern der Beteiligten unter anderem dahingehend geregelt, dass in ungeraden Kalenderwochen in der Zeit von Freitag 14 Uhr bis Montag 8 Uhr und in geraden Kalenderwochen am Dienstag von 14:30 Uhr bis 19 Uhr Umgang des Vaters mit den beiden Kindern stattfindet, was dieser jedoch nicht einhielt.

Auf Antrag der Kindesmutter verhängte das Amtsgericht daher ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro wegen Verstößen gegen die Umgangsregelung im Zeitraum April und Mai 2022, weil der Vater seit April 2022 keinen Umgang mehr wahrnimmt. Der Einwand des Vaters, es sei ihm finanziell nicht möglich, ein für Übernachtungen geeignetes Umfeld für die Kinder aufzubauen, sei nicht zu berücksichtigen und bereits in dem Umgangsbeschluss erörtert und abgelehnt. Der Beschwerdeführer bemühe sich im Übrigen offenbar auch nicht, irgendeinen Umgang wahrzunehmen.

Die vom Vater dagegen eingelegte Beschwerde wurde nun vom OLG Frankfurt am Main zurückgewiesen.

Zur gerichtlichen Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit dem Kind habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Eingriff in das Recht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit im Hinblick auf die den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Verantwortung für ihre Kinder grundsätzlich gerechtfertigt ist. Dieser Elternverantwortung trägt § 1684 Abs. 1 BGB Rechnung, indem er den Umgang mit dem Kind zur elterlichen Pflicht erhebt. Es ist einem Elternteil grundsätzlich zumutbar, auch unter Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Filiz empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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Helene – Monika Filiz

Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Vizepräsidentin der DANSEF e. V.

 

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