(Stuttgart) Es ist breit durch die Medien gegangen: Der Gesetzgeber hat mit der bis zum Jahresende befristeten Regelung des § 129 BetrVG die Möglichkeit für Betriebsräte geschaffen, virtuelle Sitzungen abzuhalten.

Der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband Deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. mit Sitz in Stuttgart erläutert dies unter Hinweis auf die Mitteilung des Gerichts – LAG Berlin-Brandenburg vom 24. August 2020 – Az.: 12 TaBVGa 1015/20. In dem gestern in Berlin entschiedenen Fall ging es nun um die Frage, ob der Arbeitgeber wegen dieser neuen Möglichkeit eine geplante Präsenzsitzung des Gesamtbetriebsrates wegen des gesteigerten Corona-Risikos untersagen darf.

Arbeitgeber verbot geplante Präsenzsitzung des Gesamtbetriebsrats

Der Gesamtbetriebsrat beabsichtigte, eine Präsenzsitzung durchzuführen. Auf der Tagesordnung standen auch Wahlen. Der Arbeitgeber hat dem Gesamtbetriebsrat Präsenzsitzungen verboten und diesen auf die Durchführung der Sitzungen als Video- beziehungsweise Telefonkonferenz verwiesen. Zur Begründung verwies der Arbeitgeber auf die Ansteckungsrisiken, die durch das überregionale Zusammentreffen der Betriebsräte entstehen. Diese seien im Hinblick auf die Gefahr einer Verbreitung der Erkrankung nicht hinnehmbar.

Der Gesamtbetriebsrat hat sich gegen die Untersagung gewandt und an der geplanten Durchführung der Sitzung des Gesamtbetriebsrats als Präsenzveranstaltung festgehalten. Die am Veranstaltungsort geltenden gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz würden eingehalten. Der Gesamtbetriebsrat ging gegen das Verbot mit Eilverfahren an.

LAG gibt dem Gesamtbetriebsrat Recht

Das LAG folgt der Argumentation des Gesamtbetriebsrates.

Die geplante Präsenzsitzung sei vom Arbeitgeber hinzunehmen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz entscheide der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung und damit den Sitzungsort. Der Gesamtbetriebsrat könne für die konkret anstehende Sitzung auch nicht auf eine nach § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden. Es stünden geheime Wahlen an, deren Durchführung im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz nicht möglich sei.

Das damit einhergehende möglicherweise erhöhte Ansteckungsrisiko berechtige den Arbeitgeber nicht, die Sitzung zu verbieten. Am Veranstaltungsort gelte zwar eine Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung. Gleichwohl berechtige die trotz zu erwartender Beachtung der Verhaltensvorgaben verbleibende Risikosteigerung den Arbeitgeber nicht zur Untersagung der Sitzung als Präsenzveranstaltung.

Im Einzelfall kann Untersagungsrecht bestehen!

Offen blieb, ob sich für zukünftige Sitzungen ohne anstehende Wahlen etwas Anderes ergebe. Nach Ansicht des Gerichts muss stets im Einzelfall abgewogen werden. Deshalb wurde ein Antrag des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, der auf eine generelle Erlaubnis von Präsenzsitzungen zielte.

Gegen diese Entscheidung des LAG ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet bei Fragen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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