(Stuttgart) Wer Bundesaufträge ausführen möchte, muss seit dem 1. Mai 2026 neue Vorgaben zur Tariftreue beachten. Gleichzeitig stärkt das Bundestariftreuegesetz die Rechte der Beschäftigten bei öffentlichen Bundesaufträgen. Verstöße können teuer werden und sogar zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen.
Die Rechtslage erläutert der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Seit dem 1. Mai 2026 gilt das neue Bundestariftreuegesetz (BTTG).
Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes übernehmen möchten, müssen neue arbeitsrechtliche Anforderungen erfüllen. Im Mittelpunkt steht das sogenannte Tariftreueversprechen.
Wer die gesetzlichen Vorgaben nicht einhält, riskiert Vertragsstrafen, den Ausschluss von zukünftigen Vergabeverfahren oder sogar die Kündigung des öffentlichen Auftrags.
Für welche Unternehmen gilt das Bundestariftreuegesetz?
Das Bundestariftreuegesetz gilt für Unternehmen, die öffentliche Bau- oder Dienstleistungsaufträge des Bundes ausführen.
Grundsätzlich findet das Gesetz Anwendung auf:
- Bau- und Dienstleistungsaufträge des Bundes ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro,
- sicherheitsrelevante Bundesaufträge ab einem Auftragswert von 100.000 Euro,
- Unternehmen, die zur Ausführung Nachunternehmer oder Leiharbeitnehmer einsetzen.
Die Unternehmensgröße spielt dabei keine Rolle. Auch kleine und mittelständische Unternehmen sowie Start-ups können von den neuen Regelungen betroffen sein.
Unberührt bleiben die bereits bestehenden Tariftreue- und Vergabegesetze der Bundesländer. Diese gelten weiterhin für entsprechende Landesaufträge.
Was bedeutet das Tariftreueversprechen?
Unternehmen, die einen Bundesauftrag übernehmen möchten, müssen sich unter bestimmten Voraussetzungen verpflichten, tarifliche Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten.
Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht automatisch. Voraussetzung ist, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die jeweilige Branche durch Rechtsverordnung tarifliche Mindestarbeitsbedingungen festgelegt hat.
Dabei handelt es sich nicht um eine allgemeine Tarifbindung. Vielmehr müssen die festgelegten Mindestarbeitsbedingungen während der Durchführung des konkreten Bundesauftrags eingehalten werden.
Zu den tariflichen Mindestarbeitsbedingungen können insbesondere gehören:
- Vergütung einschließlich Zulagen, Zuschlägen und Überstundenvergütung,
- Regelungen zur Fälligkeit der Vergütung,
- bei Aufträgen mit einer Dauer von mehr als zwei Monaten zusätzlich bezahlter Mindesturlaub, Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Pausen.
Welche Arbeitsbedingungen gelten, richtet sich jeweils nach der einschlägigen Rechtsverordnung und ihrem Geltungsbereich.
Welche Pflichten kommen auf Arbeitgeber zu?
Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob das Bundestariftreuegesetz auf den jeweiligen Bundesauftrag Anwendung findet.
Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
- Prüfung, ob das BTTG für den Auftrag gilt,
- Berücksichtigung des Tariftreueversprechens bei Ausschreibungen,
- Überprüfung von Verträgen mit Nachunternehmern und Leiharbeitsunternehmen,
- Beobachtung neuer Rechtsverordnungen für die eigene Branche,
- Anpassung von Vergütungs- und Arbeitszeitprozessen,
- Erfüllung der Informations- und Nachweispflichten gegenüber den Beschäftigten.
Je nach Branche kann außerdem eine Anpassung der Arbeitszeiterfassung erforderlich werden.
Arbeitnehmer erhalten neue Rechte
Das Bundestariftreuegesetz bringt nicht nur neue Pflichten für Unternehmen mit sich, sondern stärkt auch die Rechte der Beschäftigten.
Wer an der Ausführung eines Bundesauftrags mitwirkt, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf die festgelegten tariflichen Mindestarbeitsbedingungen.
Außerdem müssen Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats nach ihrem ersten Einsatz über diese Ansprüche informieren.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass Beschäftigte ihre Rechte kennen und diese bei Bedarf auch durchsetzen können.
Welche Folgen drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
Möglich sind insbesondere:
- Vertragsstrafen von bis zu 10 Prozent des Auftragswerts,
- die außerordentliche Kündigung des öffentlichen Auftrags,
- der Ausschluss von zukünftigen Vergabeverfahren,
- eine Eintragung in das Wettbewerbsregister.
Auch wenn keine regelmäßigen Stichprobenkontrollen vorgesehen sind, können Verstöße anlassbezogen überprüft werden.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Unternehmen, die öffentliche Bundesaufträge übernehmen oder sich künftig an entsprechenden Vergabeverfahren beteiligen möchten, sollten ihre Prozesse frühzeitig überprüfen.
Empfehlenswert sind insbesondere:
- bestehende Vergabeprozesse analysieren,
- prüfen, ob für die eigene Branche bereits eine einschlägige Rechtsverordnung gilt,
- Verträge mit Nachunternehmern entsprechend ausgestalten,
- Vergütungs- und Arbeitszeitprozesse überprüfen,
- Informations- und Nachweispflichten vorbereiten,
- interne Compliance-Prozesse an die neuen gesetzlichen Anforderungen anpassen.
Wer frühzeitig handelt, reduziert das Risiko späterer Verstöße und schafft Rechtssicherheit bei der Durchführung öffentlicher Bundesaufträge.
Fazit
Mit dem Bundestariftreuegesetz gelten seit dem 1. Mai 2026 neue Anforderungen für Unternehmen, die öffentliche Bundesaufträge übernehmen möchten. Besonders das Tariftreueversprechen, die neuen Informationspflichten sowie die möglichen Sanktionen sollten nicht unterschätzt werden.
Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Rechte der Beschäftigten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben sie einen unmittelbaren Anspruch auf die festgelegten tariflichen Mindestarbeitsbedingungen und müssen hierüber vom Arbeitgeber informiert werden.
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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