(Stuttgart) Die Anzahl der Geburten nimmt in Deutschland immer weiter ab. Zuletzt lag die zusammengefasste Geburtenziffer bei nur noch rd. 1,54 Kindern je Frau.

 

Da viele Ehepaare auch immer später heiraten, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., mit dem Sitz in Stuttgart, hat sich auch die Anzahl der Ehen deutlich erhöht, die kinderlos bleiben.

Viele davon machen sich über den Tod keine Sorgen, insbesondere in noch jüngeren Jahren und gehen irrig davon aus, dass wenn tatsächlich einem was passiert der andere schon alles erben wird. Über eine Testamentserrichtung wird nicht nachgedacht.

Das, so betont Henn, kann in einem plötzlichen Todesfall allerdings für Überraschungen sorgen, denn nach der gesetzlichen Erbfolge des BGB erbt der überlebende Ehegatte praktisch nie allein!

Voraussetzung für das Erbrecht des Ehegatten ist, dass der überlebende Ehegatte beim Erbfall mit dem Erblasser verheiratet war und dieser weder die Scheidung beantragt, noch ihr zugestimmt hatte. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält der Ehegatte neben Verwandten der I. Ordnung (Abkömmlinge) 1/4 Anteil, neben Verwandten der II. Ordnung (Eltern, Geschwister, usw.) oder neben Großeltern 1/2 Anteil. Besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so Henn, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der vorstehend näher bezeichnete Erbteil neben Verwandten jeweils um 1/4 der Erbschaft erhöht.

Tatsächlich erhält der überlebende Ehegatte daher im Güterstand der Zugewinngemeinschaft:

– neben Verwandten der I. Ordnung 1/2 Anteil

– neben Verwandten der II. Ordnung sowie Großeltern 3/4 Anteil.

Da die Ehe kinderlos geblieben ist, kommt also hier immer die Erbfolge neben Verwandten der II. Ordnung in Betracht. Leben also zum Zeitpunkt des Todes eines der beiden Ehegatten noch dessen Eltern und/oder deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen und Nichten, usw.) oder Großeltern, geht 1/4 Anteil der Erbschaft an diese.

Damit, so betont Henn, passiert es häufig, dass sich der überlebende Ehegatte in einer Erbengemeinschaft wiederfindet. Leben zB die Eltern des Verstorbenen nicht mehr, dafür jedoch noch ein Bruder und eine Schwester ist unter Hinterlassung von zwei Kindern bereits vorverstorben, so sieht die gesetzliche Erbfolge hier wie folgt aus: Der Überlebende erbt 3/4 Anteil, der Bruder 1/8 Anteil und die beiden Kinder der vorverstorbenen Schwester je 1/16 Anteil.

Er empfahl kinderlosen Ehepaaren daher dringend, dies zu beachten sowie ggfs. rechtzeitig rechtlichen und steuerlichen Rat zur Testamentserrichtung einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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Michael Henn

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